Kirchengewalt

Kirchengewalt

Kirchengewalt (lat. potestas ecclesiastĭca), die von den Leitern einer Kirche ausgeübten Rechte und Befugnisse; sie ist eine gesetzgebende (bezüglich der Lehre, des Kultus etc.), eine vollziehende oder verwaltende (Kirchenregiment) und eine richterliche (Schlüsselgewalt, s.d.). Anfangs in den Händen der einzelnen Gemeinden, ging die K. im 3. Jahrh. an die Bischöfe, die gesetzgebende K. im 4. Jahrh. an die allgemeinen Synoden und Konzilien über; seit dem Vatikanischen Konzil (1870) gelangte die K. an den Papst, der sie jetzt teils persönlich, teils durch die Bischöfe als seine Stellvertreter ausübt. In der griech.-kath. Kirche übt der Zar die K.; in der prot. Kirche soll der Lehre nach die Gemeinde Inhaberin der Schlüsselgewalt sein, und diese durch ihre gewählten Organe (Pfarrer) ausüben; die vollziehende K. fiel an die Fürsten als oberste Bischöfe der Landeskirche (s. Kirchenverfassung).


http://www.zeno.org/Brockhaus-1911. 1911.

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  • Kirchengewalt — (Potestas ecclesiastica Kirchenregiment), der Inbegriff der Rechte u. Befugnisse, welche dem Oberhaupte der kirchlichen Genossenschaft zur Beförderung der kirchlichen Zwecke, der gemeinschaftlichen, dem wahren Glauben entsprechenden… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Kirchengewalt — (Kirchenregiment, Potestas ecclesiastica, Jus in sacra), die Gewalt, vermöge deren eine kirchliche Genossenschaft als solche geleitet wird. Wem sie zukomme, entscheidet die Kirchenverfassung (s. d.). In der katholischen Kirche kommt alle K. dem… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Kirchengewalt — Kirchengewalt, potestas ecclesiastica, der Inbegriff aller Vollmachten, welche Jesus Christus, »Dem alle Gewalt gegeben ist im Himmel wie auf Erden«, dem Petrus und den übrigen Aposteln verlieh und welche den Nachfolgern derselben übertragen wird …   Herders Conversations-Lexikon

  • Kirchengewalt — Kịr|chen|ge|walt 〈f. 20; unz.〉 Recht, die Kirche zu leiten u. Sakramente zu spenden; Sy Kirchenregiment * * * Kịr|chen|ge|walt, die (christl. Kirche): dem Klerus zukommendes Recht, die ↑ Kirche (3, 4) zu führen u. Sakramente zu geben. * * *… …   Universal-Lexikon

  • Kirchenrecht — (Jus ecclesiasticum), der Inbegriff u. die wissenschaftliche Entwickelung der Normen, welche sich auf die äußere Ordnung die Kirche als eines gegliederten Organismus beziehen. I. Obschon die Küche als die Gemeinschaft, der Gläubigen zunähst nur… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Hiërarchīe — (griech., »Herrschaft der Heiligen«), im allgemeinen soviel wie Priesterherrschaft, so daß man mit Bezug auf fast alle einigermaßen entwickelten Religionen von H. reden könnte. Eine eigentliche H. hat sich nur in der römisch katholischen Kirche… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Kirchenpolitik — Kirchenpolitik, bedeutet den Inbegriff der Grundsätze, von denen sich der Staat bei Gestaltung der Rechtsverhältnisse zwischen Staat und Kirche leiten läßt. Die vorchristliche Zeit kannte keine vom Staatsleben gesonderte kirchliche Gemeinschaft… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Schlüsselgewalt — Schlụ̈s|sel|ge|walt 〈f. 20; unz.〉 1. die Befugnis der (kath.) Kirche, Sünden zu vergeben (nach Matth. 16,19) 2. 〈Rechtsw.〉 Befugnis des einen Ehepartners, innerhalb des häuslichen Wirkungskreises mit rechtlicher Wirkung für u. gegen den anderen… …   Universal-Lexikon

  • EKHN — Logo Karte Basisdaten Fläch …   Deutsch Wikipedia

  • Evangelische Kirche in Hessen und Nassau — Logo Karte Basisdaten Fläche: 13.358,77 km² …   Deutsch Wikipedia

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